AnwaltsstandRechtsanwalt    HonorarHonorar    TreuhandschaftTreuhandschaft   


DER RECHTSANWALT

Als einziger umfassend rechtlich ausgebildeter Parteienvertreter ist der Rechtsanwalt berechtigt, vor allen Gerichten und Behörden, darüberhinaus aber natürlich auch in außerbehördlichen Angelegenheiten öffentlicher oder privater Natur die Rechtsvertretung seiner Klienten zu übernehmen.

Die Wurzeln der Rechtsanwaltschaft reichen bis in das römische Rechtssystem der Antike zurück. Aber erst durch die im Jahre 1868 erlassene "Rechtsanwaltsordnung", die - natürlich in angepasster Form - auch heute noch gesetzliche Grundlage ihrer Berufstätigkeit ist, wurde eine "freie", das heisst von der Kontrolle staatlicher Institutionen unabhängige, Rechtsanwaltschaft mit eigener Standesorganisation und Disziplinarhoheit geschaffen.

Der Anwalt ist somit in seiner Berufsausübung vom Staat unabhängig, er hat allein die Interessen seines Klienten im Sinne des übernommenen Mandats zu wahren und ist entsprechend des besonderen Vertrauensverhältnisses zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die österreichischen Rechtsanwälte müssen sich einer langjährigen und speziellen Ausbildung unterziehen. Die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs setzt den Abschluss eines Universitätsstudiums, eine mehrjährige Praxis bei Gericht, als Berufsanwärter in einem Rechtsanwaltsbüro und schliesslich die Ablegung einer besonderen kommissionellen Prüfung, der Rechtsanwaltsprüfung, voraus.

Aufgrund seiner Ausbildung, seiner Erfahrung und seines Wissens im Umgang mit Behörden kann der Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten seines Mandanten sachgerecht beurteilen und danach handeln. In seiner Kompetenz liegt die Beratung und Vertretung in sämtlichen Rechtsbereichen - von der Familien- oder Erbrechtssache (einschliesslich der Errichtung von Testamenten und der Abwicklung von Verlassenschaftsverfahren), über Wohn- und Mietrechtsangelegenheiten, arbeitsrechtliche Belange, Angelegenheiten des Handels- und Insolvenzrechtes, die Geltendmachung oder Abwehr von Schadenersatzansprüchen, die Vertretung in Verwaltungssachen (zB. Bau- und Gewerbeverfahren), bis hin zur Verfassung und Gestaltung von Verträgen, sei es etwa im Liegenschaftsverkehr oder im Gesellschaftsrecht. Vor allem im Zuge von Immobilientransaktionen kommt ihm die treuhändige Abwicklung von Rechtsgeschäften zu, als Verteidiger in Strafsachen obliegt ihm schliesslich die Verteidigung seines Klienten als Angeklagtem im Strafverfahren.

In bestimmten Verfahren vor österreichischen Behörden herrscht "Anwaltszwang", das heisst, die Parteien müssen sich in ihren Verfahrenshandlungen oder zu ihrer Verteidigung eines Rechtsanwaltes bedienen; in diesen Fällen wird Personen, die die erforderlichen Mittel zur Beiziehung eines Rechtsanwaltes nicht aus eigenem aufbringen können, im Rahmen der "Verfahrenshilfe" ein Rechtsanwalt zur Übernahme der rechtsnotwendigen Vertretung oder der Verteidigung (vorerst unentgeltlich) beigestellt.

Der Anwalt haftet im Rahmen seiner Tätigkeit für eine sachgerechte Beratung, erweitert durch eine für ihn verbindliche Haftpflichtversicherung. Als deren gesetzliches Mitglied unterliegt der Anwalt der Aufsichts- und Disziplinargewalt der Rechtsanwaltskammer, die im Rahmen der "Treuhandrevision" auch die Kontrolle der durch den Rechtsanwalt als Mitglied der Treuhandrevision übernommenen Treuhandschaften ausübt.




HONORAR

"Was ein Anwalt kostet, erfahren Sie am Anfang.
Was kein Anwalt kostet, erfahren Sie dann am Ende..."

Auch wenn Qualität ihren Preis hat: Fehler und Verluste, die Ihnen Ihr Rechtsanwalt zu vermeiden hilft, sind meist weitaus kostspieliger. Und vieles, was bei fachgerechter Beratung von Anfang an leicht und problemlos zu bewältigen gewesen wäre, ist oft im Nachhinein - wenn überhaupt - nur noch mit völlig unverhältnismässigem Aufwand zu sanieren.


Überraschungsfaktor Anwaltskosten?

Anwaltliches Honorar, Beratungs- und Verfahrenkosten sind grundsätzlich in Tarifbestimmungen detailliert geregelt und damit nachvollziehbar, sodass ihnen dementsprechend auch kein besonderer Überraschungsfaktor innewohnen sollte.

Freilich - zu Beginn einer Beratungstätigkeit lassen sich die zu erwartenden Kosten oft nicht mit Sicherheit voraussagen: es hängt von den Umständen des Einzelfalls und oftmals auch vom Verhalten anderer Beteiligter (zB. des Gegners in einem Prozess) ab, welcher Aufwand sich im Rahmen der Verfahrensführung für notwendig erweist. Dennoch: der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ist gesetzlich geregelt. Wurde keine besondere Honorarvereinbarung getroffen, so findet er seine Grundlage vor allem in dem im Bundesgesetzblatt verlautbarten "Rechtsanwaltstarifgesetz" (BGBl. 189/69 idgF) sowie in den "Autonomen Honorarkriterien" des Österreichichen Rechtsanwaltskammertages.

Die Höhe des Honoraransatzes ist danach für die verschiedensten anwaltlichen Leistungen detailliert und nachvollziehbar geregelt, und zwar sowohl nach Art wie auch nach Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Die jeweiligen Tarifansätze sind im Regelfall von der Höhe einer ebenfalls festgelegten Bemessungsgrundlage abhängig; als solche ist etwa, sofern nicht schon ziffernmässige gesetzliche Vorgaben bestehen, der Wert des Streitgegenstandes, der Wert des Vertragsgegenstandes usw. heranzuziehen.

Nach den tariflichen Bestimmungen besteht nun die Möglichkeit, sämtliche einzelnen erbrachten Leistungen zu verrechnen oder aber stattdessen lediglich bestimmte im Tarif aufgezählte Leistungen (vor allem Schriftsätze, Anträge, Verhandlungen vor Behörden udgl.) unter Hinzurechnung eines Zuschlages (streitwertabhängig 50 bzw. 60%, sogenannter "Einheitssatz"), durch den alle "Nebenleistungen" (Besprechungen, Beratungsgespräche, Telefonate, tw.Korrespondenz) abgedeckt sind, abzurechnen.

Anstelle der tariflichen Bestimmungen ist auch eine freie Vereinbarung des anwaltlichen Honorars zulässig - vor allem in Form von Pauschalierungen oder der Vereinbarung fester Stundensätze.

Der Honoraranspruch des Rechtsanwalts ist damit auf Basis der gesetzlichen Grundlagen oder der im Einzelfall getroffenen Vereinbarung kontrollierbar: bei Meinungsverschiedenheiten ist eine Überprüfung der Honorarnote durch die Rechtsanwaltskammer möglich.




DAS ANWALTLICHE TREUHANDBUCH

Im Rahmen einer "Treuhandschaft" übernimmt der Rechtsanwalt den Auftrag, einen Geldbetrag bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung zu verwahren, um ihn sodann - bei Bedingungseintritt - einem im Vorhinein bestimmten Empfänger auszufolgen.

Vor allem bei Immobiliengeschäften ist die Übernahme von Treuhandschaften durch den Rechtsanwalt meist unerlässlich, gilt es doch, die Rechte sämtlicher Vertragsteile zu wahren. So soll etwa der Käufer einer Liegenschaft die Sicherheit erhalten, den Vertragsgegenstand im bedungenen Zustand (zB. ohne Grundbuchslasten) übernehmen zu können, andererseits ist der Anspruch des Verkäufers auf tatsächlichen Erhalt des Kaufpreises oder der Anspruch einer kreditgewährenden Bank auf Eintragung ihres Liegenschaftspfandrechtes zu sichern.

Dazu wurde seitens der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ein "Treuhandbuch" eingerichtet, in welches alle durch die dieser Einrichtung beigetretenen Rechtsanwälte ("Mitglieder der Treuhandrevision") übernommenen Treuhandschaften eingetragen werden. Eine besondere Kontrolle der ordnungsgemässen Abwicklung dieser Treuhandgeschäfte durch unabhängige anwaltliche Prüfer sowie der Beitritt namhafter Bankinstitute zu diesem System gewährleistet eine reibungslose und gesicherte Abwicklung von Treuhandgeschäften.

Der Anwalt hat die übernommenen Treuhandgelder auf dazu eigens bei "Treuhandbanken" einzurichtenden Konten zu verwahren, die Verfügung hierüber ist nur aufgrund eines schon im Vorhinein für den Fall des Bedingungseintritts ausgefertigten, durch die Vertragsparteien unterzeichneten "Kontoverfügungsauftrages" möglich, Kontobewegungen werden dem aus dem Treuhandauftrag begünstigten auch direkt durch die Treuhandbank mitgeteilt.

Dieses durch die Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer eingeführte System trägt wesentlich zu einer gesicherten Abwicklung von Immobilientransaktionen bei und bietet bei Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, welcher auch als Mitglied der Treuhandrevision eingetragen ist, für sämtliche Vertragsparteien Gewähr für eine der Kontrolle unabhängiger Prüfer unterworfene Treuhandabwicklung. Ein Verzeichnis jener Anwälte, die als Mitglieder der Treuhandrevision eingetragen sind sowie der Treuhandbanken ist bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer erhältlich.


Diese Seite ist Teil einer Multipart-Seite; zu Startseite gelangen Sie hier