Rechtsanwaltspartnerschaft

Semlitsch & Klobassa

 

  



Unterhalt

UNTERHALTSBEMESSUNG FÜR KINDER

Zur Beurteilung des "angemessenen Unterhalts" ist nach der Rechtssprechung je nach Alter des unterhaltsberechtigten Kindes und Anzahl der Sorgepflichten von nachstehenden Prozentsätzen auszugehen; Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Monatseinkommen (Netto-Jahreseinkommen: 12) des Unterhaltspflichtigen:

Alter des Kindes Prozentsatz
bis 6 Jahre 16 %
von 6 bis 10 Jahren 18 %
von 10 bis 15 Jahren 20 %
ab 15 Jahren 22 %

Für weitere Unterhaltspflichten sind Abzüge von diesen Sätzen zu tätigen:

Die sich daraus ergebenden Beträge sind bei höchsten oder niedrigsten Einkommen gegebenenfalls anzupassen; gegebenenfalls sind auch weitere Unterhaltselemente (zB. Wohnversorgung durch den Unterhaltspflichtigen) zu berücksichtigen.

Kommt der Unterhaltspflichtige seiner Zahlungspflicht nicht nach, so besteht die Möglichkeit staatlicher Vorschussleistungen; wenden Sie sich dazu an Ihren Anwalt oder den Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat/Bezirkshauptmannschaft)

 

EHEGATTENUNTERHALT

Berechnungsgrundlage für den Ehegattenunterhalt ist das Familieneinkommen; ist der Unterhaltsberechtigte berufstätig, so gebührt ihm ein Unterhalt von 40% des Familieneinkommens, dem nicht berufstätigen Ehegatten 33% der Bemessungsgrundlage.  Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Monatseinkommen (Netto-Jahreseinkommen: 12) beider Partner, wobei das Eigeneinkommen angerechnet wird.

 

UNTERHALT NACH EHESCHEIDUNG

Es gelten grundsätzlich die obigen Berechnungsregeln. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht - also, wer wem Unterhalt bezahlt - ist nach dem Scheidungsvergleich (bei einvernehmlicher Ehescheidung) oder nach einem allfälligen Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil (bei streitiger Scheidung) zu beantworten.

Unterhaltsrechtliche Belange bedürfen jedenfalls einer eingehenden Erörterung - holen Sie dazu unbedingt rechtzeitig(!) fachkundige Beratung ein: Abgesehen von der Frage der grundsätzlichen Unterhaltspflicht sind etwa auch sozialversicherungsrechtliche Belange (Pension, Krankenversicherung) zu bedenken.

 

UNTERHALT BEI LEBENSGEMEINSCHAFT

Das österreichische Recht kennt keine wechselseitige Unterhaltsverpflichtung von Lebensgefährten - egal ob während aufrechter Lebensgemeinschaft oder bei Trennung.  


 

 

Hinweis und Haftungsausschluss:

Die unter dem Titel "Service" gebotenen Informationen dienen lediglich zur allgemeinen Kurzinformation und Hilfestellung, sie können weder vorbehaltlos auf den Einzelfall umgelegt werden noch eine eingehende juristische Beratung ersetzen. Wir lehnen daher jedwede Haftungsansprüche aus diesem Titel ab und empfehlen, im Einzelfall juristischen Beistand durch den Anwalt Ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen, zumal nur im persönlichen Gespräch sämtliche individuelle und anlassbezogene Aspekte verarbeitet werden können.