Rechtsanwaltspartnerschaft

Semlitsch & Klobassa

 

   



Schmerzengeld

"Schmerzengeld" soll ein Äquivalent zu dem aus einer psychischen oder physischen Verletzung erlittenen Ungemach darstellen - der Schädiger (gegebenenfalls auch dessen Haftpflichtversicherung) hat dem Geschädigten eine dem Verletzungsausmaß und den Verletzungsfolgen angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ansprüche auf Abgeltung des tatsächlich erlittenen (materiellen) Schadens sind davon unabhängig gesondert zu ersetzen.

Schmerzengeld ist grundsätzlich als "Pauschalabgeltung" zuzusprechen. In der Praxis wird im Streitfall regelmäßig eine Untersuchung und Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen erfolgen, der das Ausmaß der Schädigung und die damit verbundenen Schmerzempfindungen beurteilt und danach einen "Schmerzkatalog" erstellt, in dem die erlittenen Schmerzen in "leicht", "mittel" "schwer" und "qualvoll" nach Zeitperioden erfasst und dargestellt werden,  wobei die Werte auf den 24-Stunden-Tag bezogen und "komprimiert" werden -  d.h., wer etwa 24 Tage lang jeweils 1 Stunde/Tag an starken Schmerzen leidet, dem gebührt eine Entschädigung von einem Tag starker Schmerzen.

Der durch den Sachverständigen ermittelte "Schmerzkatalog" wird schließlich auf die sich aus der Praxis aus der Rechtssprechung ergebenden "Schmerzengeld-Tagessätze" umgerechnet und ist derzeit von nachstehenden Richtwerten auszugehen (Beträge in Euro)

Gericht leichte mittlere schwere qualvolle
LGZ Graz 110 180 250 350-400
LG Leoben 110 200 300 350-400
LG Klagenfurt 100-110 200-220 300-330 350-400
LG Wien 100 200 300 350-400
OLG Graz 110 200 300 400
OLG Wien 100 200 300 350-400

Die sich so ergebenden Beträge dienen als Richtwerte; eine Anpassung kann auch aufgrund besonderer Verhältnisse (zB. "psychische Alteration") angebracht sein.


 

Hinweis und Haftungsausschluss:

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