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AUFTRAGSBEDINGUNGEN 1. Anwendungsbereich 1.1. Die vorliegenden Auftragsbedingungen gelten für sämtliche
Tätigkeiten und gerichtliche/behördliche wie außergerichtliche
Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen uns als Auftragsnehmer und
dem Mandanten als Auftraggeber (im folgenden „Mandant“) bestehenden Vertragsverhältnisses
(im folgenden auch „Mandat“) vorgenommen werden. 1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate,
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird. 2. Auftrag und Vollmacht 2.1. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in
jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und
zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so sind
wir nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende
Folgen hinzuweisen. 2.2. Der Mandant hat uns gegenüber auf Verlangen eine
schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme
einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen
gerichtet sein. 3. Grundsätze der Vertretung 3.1. Wir haben die uns anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz
zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit den
zu Gebote stehenden Mitteln nach Maßgabe der Standesrichtlinien zu vertreten. 3.2. Wir sind grundsätzlich berechtigt, unsere Leistungen nach
eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere
Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies
dem Auftrag des Mandanten, unserem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht. 3.3. Erteilt uns der Mandant eine Weisung, deren Befolgung mit
auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer
Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, haben wir die Weisung
abzulehnen. Sind Weisungen aus unserer Sicht für den Mandanten unzweckmäßig
oder sogar nachteilig, haben wir vor der Durchführung den Mandanten auf die
möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen. 3.4. Bei Gefahr im Verzug sind wir berechtigt, auch eine vom
erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung
entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse
des Mandanten dringend geboten erscheint. 3.5. Wird uns die
Gestaltung von Rechtsverhältnissen übertragen, so schließt dieser Auftrag,
soweit nichts anderes vereinbart, auch die Herstellung der daraus allenfalls
folgenden Firmen- oder Grundbuchsordnung ein und ist der Mandant aus seiner
Mitwirkungspflicht zur Abgabe auch allenfalls zu beurkundender Unterschriften
verpflichtet. 3.6. Der Auftrag zur
Geltendmachung von Ansprüchen (einschließlich Geldforderungen) schließt mangels
anderweitiger Vereinbarung auch den Auftrag zur exekutiven Durchsetzung erstrittener Ansprüche einschließlich der sich daraus
ergebenden Kostenersatzansprüche in sich. 3.7. Die Einschätzung von
Erfolgsaussichten, insbesondere in streitigen Angelegenheiten, erfolgt stets
auf Basis der uns offengelegten Informationen; sie
ist jedenfalls unverbindlich. 4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten 4.1. Nach Erteilung des Mandats ist der Mandant verpflichtet, uns
sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des
Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen
Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Wir sind berechtigt, die
Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel
anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Wir sind nicht
verpflichtet, deren Richtigkeit über die Informationen des Mandanten hinaus zu
überprüfen. 4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, uns
alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung
des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden
derselben mitzuteilen. 5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision 5.1. Wir sind zur Verschwiegenheit über alle uns anvertrauten Angelegenheiten
und die uns sonst in unserer beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen
Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Mandanten gelegen
ist. 5.2. Wir sind berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im Rahmen der geltenden
Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen,
soweit diese Mitarbeiter nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit
belehrt worden sind. 5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von eigenen Ansprüchen
unsererseits (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur
Abwehr von Ansprüchen gegen uns (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten
oder Dritter) erforderlich ist, sind wir von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden. 5.4. Der Mandant kann uns jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung
entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch den Mandanten enthebt uns
nicht der Verpflichtung, zu prüfen, ob unsere Aussage dem Interesse des
Mandanten entspricht. 5.5. Wir haben zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats
die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung
besteht. 6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes Wir haben den Mandanten über die vorgenommenen Handlungen im
Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in
Kenntnis zu setzen. 7. Unterbevollmächtigung und Substitution Wir sind berechtigt, uns durch einen bei uns in Verwendung
stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt oder dessen
befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten zu lassen (Unterbevollmächtigung). Wir
dürfen im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen
anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution). 8. Honorar 8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung
getroffen wurde, haben wir Anspruch auf ein angemessenes Honorar nach Maßgabe
der gesetzlichen Tarifregelungen des RATG sowie der Autonomen Honorarichtlinien (AHR). Davon abweichende Honorarvereinbarungen, gleichültig ob zu unseren Gunsten oder zu unseren Lasten, bedürfen
der Schriftlichkeit. 8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars
gebührt uns jedenfalls der vom Gegner über dieses Honorar hinaus zuerkannte Kostenersatzbetrag,
soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte
Pauschal- oder Zeithonorar. 8.3. Honorarvereinbarungen betreffen mangels anderslautender
ausdrücklicher Vereinbarung lediglich den Netto-Verdienstanspruch: Zu dem uns
gebührenden oder mit uns vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im
gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien) sowie die im
Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen. 8.4. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass eine unsererseits
vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die
Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als
verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil
das Ausmaß der anwaltlicher Leistungen ihrer Natur nach nicht verläßlich im voraus beurteilt werden kann. 8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der
Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch
nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte
Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch
entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende
Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste
Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB
der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung
für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag
angeführt werden. 8.6. Wir sind zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig,
berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen. 8.7. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten
übermittelte und ordnungsgemäß erstellte Honorarnote als genehmigt, wenn und
soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Postabfertigung
durch uns) ab Erhalt schriftlich widerspricht. 8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines
Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er Zinsen in der gesetzlichen Höhe, als
Unternehmer aber in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüber
hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB)
bleiben unberührt. 8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB. wegen
zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem
Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden. 8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in
einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle uns daraus entstehenden
Forderungen, 8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner
werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches an uns mit ihrer Entstehung
abgetreten. Wir sind berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit
mitzuteilen. 8.12 Wir sind berechtigt, Kostenersatzansprüche des Mandanten an
den Gegner im Namen des Mandanten für uns - unter gleichzeitiger Stundung
unseres Honoraranspruches gegenüber dem Mandanten - einbringlich zu machen,
wobei die Kosten der gerichtlichen Betreibung zu Lasten des Mandanten gehen;
mit der unserseits dazu eingeräumten Stundung des Honoraranspruches erklärt der
Mandant auf den allfälligen Einwand der Verjährung auch über die gesetzliche
Verjährungszeit hinaus ausdrücklich zu verzichten; die Verjährungsfrist beginnt
diesfalls mit Geltendmachung des Honoraranspruches
unsererseits gegenüber dem Mandanten,
nachdem wir diesem eine wenn auch
nur vorübergehende Uneinbringlichkeit mitgeteilt haben, zu laufen. In jenem
Fall, als die weitere Betreibung von Kostenersatzansprüchen mit
unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden oder objektiv feststellbar ohne
Erfolgsaussichten ist haben wir den Mandanten davon in Kenntnis zu setzen. 9. Haftung 9.1. Unsere Haftung für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist
auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme
beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme
(derzeit € 400,000,--) Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant
Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung. 9.2. Der gemäß Pkt 9.1. geltende
Höchstbetrag umfaßt alle gegen uns wegen fehlerhafter
Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf
Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche
des Mandanten auf Rückforderung des an uns geleisteten Honorars. Allfällige versicherungsrechtliche
Selbstbehalte verringern unsere Haftung nicht. Der gemäß Pkt
9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Schadenssfall.
Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten)
ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen. 9.3. Wir haften für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung
mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe
Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden. 9.4. Wir haften nur gegenüber dem Mandanten, nicht gegenüber Dritten.
Der Mandant ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns des Mandanten mit
unseren Leistungen in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich
hinzuweisen. 9.5. Haben wir dem Mandanten Zahlungsvorschreibungen im Sinne
des Punktes 8.9 weitergeleitet, an deren rechtzeitige Leistung Säumnisfolgen
geknüpft sind, so haften wir aus verspäteter Zahlung durch den Mandanten nicht
für deren Eintritt, sofern wir den Mandanten auf die Verzugsfolgen hingewiesen
haben. 9.6. Wir haften für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung im
Sinne des Punktes 3.1. dieser Geschäftsbedingungen; wir haften insbesondere in
streitigen Rechtssachen keinesfalls für einen bestimmten Prozesserfolg oder die
Einbringlichkeit und tatsächliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen. 9.7. Wir haften für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher
Vereinbarung, ausdrücklicher Zusage unsererseits oder wenn der unsererseits
übernommene Auftrag die Zusage der Überprüfung ausländischen Rechtes beinhaltet. EU-Recht
gilt nicht als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten. 10. Verjährung/Präklusion Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls
der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes
ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen uns, wenn sie nicht binnen
sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd
Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant
nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der
Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt,
gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren
nach dem anspruchsbegründenden Verhalten. 11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten 11.1. Verfügt der Mandant über eine Rechtsschutzversicherung, so
hat er uns dies unverzüglich bekanntzugeben und die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Wir sind nach Bekanntgabe einer
bestehenden Versicherung auch von uns aus verpflichtet, Informationen darüber
einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und
um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen. 11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den
Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch uns läßt unseren Honoraranspruch gegenüber dem Mandanten
unberührt und ist bei Differenzen zwischen Leistungen des
Rechtschutzversicherers und dem Honoraranspruch nicht als Einverständnis unsererseits
anzusehen, das von der Rechtsschutzversicherung Geleistete als Honorarabschlag
gelten zu lassen, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird. 11.3. Wir sind nicht verpflichtet, das Honorar vom
Rechtsschutzversicherer direkt einzufordern, sondern berechtigt, das gesamte
Entgelt vom Mandanten zu begehren. 12. Beendigung des Mandats 12.1. Das Mandat kann von uns oder vom Mandanten ohne Einhaltung
einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch
unsererseits bleibt davon unberührt. 12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder durch uns haben
wir für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies
nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht
nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, eine weitere Tätigkeit unsererseits nicht zu
wünschen. 13. Herausgabepflicht 13.1. Wir haben nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen
dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Wir sind berechtigt, Kopien
dieser Urkunden zu behalten. Der Mandant hat keinen Anspruch auf Rückstellung
der Original-Vollmacht, ist aber berechtigt, den Widerruf derselben auf der
Urkunde ersichtlich zu machen. 13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals
Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der
Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten nach den
tariflichen Bestimmungen zu tragen. 13.3. Wir sind verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf
Jahren ab Beendigung des Mandats oder die Dauer längerer gesetzlicher
Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und
in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die
Kostentragung gilt Pkt 13.2. Der Mandant stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden)
nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu. 14. Rechtswahl und Gerichtsstand 14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese
geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht. 14.2. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem
durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch
Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche
Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes an unserem Sitz vereinbart,
soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Wir sind jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Mandanten auch
bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel
der Mandant seinen Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandanten, die Verbraucher iSd
Konsumentenschutzgesetzes sind, gilt die Gerichtsstandsregelung des § 14 des
Konsumentenschutzgesetzes. 15. Schlussbestimmungen 15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der Mandant nicht
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist. 15.2. Erklärungen unsererseits an den Mandanten gelten
jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte,
geänderte Adresse versandt werden. Wir können mit dem Mandanten aber – soweit
nichts anderes vereinbart ist – in jeder uns geeignet erscheinenden Weise
korrespondieren. 15.3. Wir sind ohne anders lautende schriftliche Weisung des
Mandanten berechtigt, den e-mail Verkehr mit dem
Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über
die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung
von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis
dieser Risken zuzustimmen, dass der e-mail-Verkehr
nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird. 15.4. Rechtserhebliche
Mitteilungen, welche uns im Wege des Telefax oder e-mail-Verkehrs
zugehen gelten unabhängig von allfälligen automatisierten elektronisch
versendeten Empfangsbestätigungen nur zugegangen, wenn deren Zugang und deren
Inhalt von uns ausdrücklich bestätigt wird.
15.5. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden,
dass wir die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen
Daten insoweit verarbeiten, überlassen oder übermitteln (iSd
Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der uns vom Mandanten übertragenen
Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder
standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB
Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt. 15.6. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser
Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses
läßt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung
unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n)
Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen. |